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   LG Wuppertal, 20.04.2017 - 2 O 210/16   

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LG Wuppertal, 20.04.2017 - 2 O 210/16 (https://dejure.org/2017,13347)
LG Wuppertal, Entscheidung vom 20.04.2017 - 2 O 210/16 (https://dejure.org/2017,13347)
LG Wuppertal, Entscheidung vom 20. April 2017 - 2 O 210/16 (https://dejure.org/2017,13347)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2017, 894
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 03.02.2009 - VI ZR 36/07

    Kritik an Unternehmen - Korruptionsskandal

    Auszug aus LG Wuppertal, 20.04.2017 - 2 O 210/16
    Es ist darauf abzustellen, wie sie unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs von einem unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsleser verstanden wird (vgl. BVerfG NJW 2006, 207; BGH NJW 1998, 3047), wobei eine isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils regelmäßig nicht zulässig ist, sondern auch der sprachliche Kontext und die sonstigen erkennbaren Begleitumstände zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, NJW 2009, 1872; BGH, NJW 2005, 279, 281; BGH, NJW 2004, 598, 599).

    Meinungsäußerungen sind hingegen durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt und lassen sich daher nicht als wahr oder unwahr erweisen (BGH, NJW 2009, 1872 Rn. 15; BGH, NJW 2004, 598, 599).

  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

    Auszug aus LG Wuppertal, 20.04.2017 - 2 O 210/16
    Für die im Zuge der Beurteilung der Rechtswidrigkeit der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts vorzunehmenden Interessensabwägung gilt zunächst, das wahre Tatsachenbehauptungen in der Regel hingenommen werden müssen, unwahre dagegen nicht (vgl. BVerfGE 99, 185, 196).

    Genügt der Äußernde seiner Darlegungslast nicht, ist seine Behauptung von vornherein als unwahr zu behandeln und nicht durch die Meinungsfreiheit geschützt (BVerfG, NJW 1999, 1322 (1324)).

  • BGH, 25.11.2003 - VI ZR 226/02

    Zur Beurteilung mehrdeutiger Äußerungen in einer Fernsehsendung - Klinik Monopoly

    Auszug aus LG Wuppertal, 20.04.2017 - 2 O 210/16
    Es ist darauf abzustellen, wie sie unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs von einem unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsleser verstanden wird (vgl. BVerfG NJW 2006, 207; BGH NJW 1998, 3047), wobei eine isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils regelmäßig nicht zulässig ist, sondern auch der sprachliche Kontext und die sonstigen erkennbaren Begleitumstände zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, NJW 2009, 1872; BGH, NJW 2005, 279, 281; BGH, NJW 2004, 598, 599).

    Meinungsäußerungen sind hingegen durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt und lassen sich daher nicht als wahr oder unwahr erweisen (BGH, NJW 2009, 1872 Rn. 15; BGH, NJW 2004, 598, 599).

  • BGH, 16.11.2004 - VI ZR 298/03

    Bauernfängerei

    Auszug aus LG Wuppertal, 20.04.2017 - 2 O 210/16
    Es ist darauf abzustellen, wie sie unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs von einem unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsleser verstanden wird (vgl. BVerfG NJW 2006, 207; BGH NJW 1998, 3047), wobei eine isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils regelmäßig nicht zulässig ist, sondern auch der sprachliche Kontext und die sonstigen erkennbaren Begleitumstände zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, NJW 2009, 1872; BGH, NJW 2005, 279, 281; BGH, NJW 2004, 598, 599).

    Von einer Tatsachenbehauptung ist auszugehen, wenn der Gehalt der Äußerung entsprechend dem Verständnis des Durchschnittsempfängers der objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offensteht (vgl. BGH, NJW 2005, 279, 281; BGH, NJW 2002, 1192, 1193; BGH, NJW 1992, 1314, 1316).

  • LG München I, 27.10.2016 - 17 HKO 19533/15

    Psychologe ist nur, wer Psychologie mit Bachelor und Master studiert hat

    Auszug aus LG Wuppertal, 20.04.2017 - 2 O 210/16
    Die Spezialisierung eines Psychologen im Bereich "Wirtschaft" kann nach den Urteilsgründen des LG München I (Urteil vom 18.08.2016 - 17 HK O 19533/15, Anl. B19, S. 12) auch im Rahmen der praktischen Tätigkeit als Psychologe erworben worden sein.
  • BGH, 08.07.1980 - VI ZR 159/78

    Ehrenscbutz gegen "verdeckte" Behauptungen

    Auszug aus LG Wuppertal, 20.04.2017 - 2 O 210/16
    Die Ermittlung des Aussagegehalts ist dabei nicht auf "offene" Behauptungen beschränkt, sondern die Prüfung erstreckt sich auch auf ehrenkränkende Beschuldigungen, die im Gesamtzusammenhang der offenen Einzelaussagen "versteckt" bzw. "zwischen den Zeilen" stehen könnten (vgl. BGH, NJW 1980, 2801, 2803).
  • BGH, 17.12.2013 - VI ZR 211/12

    Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Internetveröffentlichung: Zurechnung bei

    Auszug aus LG Wuppertal, 20.04.2017 - 2 O 210/16
    Er muss zudem über einen Mindestbestand an nachprüfbaren Belegtatsachen verfügen, über einen Vorgang von erheblichem Gewicht berichten, bei gewichtigen Vorwürfen dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben haben und bei der Darstellung keinen verfälschenden Eindruck erwecken dürfen (insg.: BGH, NJW 2014, 2029 ff., Rz. 26 zitiert nach beck-online).
  • BGH, 16.06.1998 - VI ZR 205/97

    BGH entscheidet im Rechtsstreit des Ministerpräsidenten des Landes Brandenburg

    Auszug aus LG Wuppertal, 20.04.2017 - 2 O 210/16
    Es ist darauf abzustellen, wie sie unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs von einem unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsleser verstanden wird (vgl. BVerfG NJW 2006, 207; BGH NJW 1998, 3047), wobei eine isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils regelmäßig nicht zulässig ist, sondern auch der sprachliche Kontext und die sonstigen erkennbaren Begleitumstände zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, NJW 2009, 1872; BGH, NJW 2005, 279, 281; BGH, NJW 2004, 598, 599).
  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

    Auszug aus LG Wuppertal, 20.04.2017 - 2 O 210/16
    Es ist darauf abzustellen, wie sie unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs von einem unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsleser verstanden wird (vgl. BVerfG NJW 2006, 207; BGH NJW 1998, 3047), wobei eine isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils regelmäßig nicht zulässig ist, sondern auch der sprachliche Kontext und die sonstigen erkennbaren Begleitumstände zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, NJW 2009, 1872; BGH, NJW 2005, 279, 281; BGH, NJW 2004, 598, 599).
  • BGH, 17.12.1991 - VI ZR 169/91

    Rechtsschutzbedürfnis für Ehrenschutzklage

    Auszug aus LG Wuppertal, 20.04.2017 - 2 O 210/16
    Von einer Tatsachenbehauptung ist auszugehen, wenn der Gehalt der Äußerung entsprechend dem Verständnis des Durchschnittsempfängers der objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offensteht (vgl. BGH, NJW 2005, 279, 281; BGH, NJW 2002, 1192, 1193; BGH, NJW 1992, 1314, 1316).
  • BGH, 29.01.2002 - VI ZR 20/01

    Zulässigkeit der Kritik an der gewerblichen Leistung eines

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